Kasein-Verordnung 2008 · Kasein-Verordnung 2008
§ 9 Kasein-Verordnung 2008Kosten
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Soweit Probenentnahmen oder Warenuntersuchungen auf Verlangen von Antragstellern bzw. Antragstellerinnen vorgenommen werden, sind die entsprechenden Kosten von den Antragstellern bzw. Antragstellerinnen zu tragen. Andernfalls besteht keine Kostentragungspflicht.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-10-02