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Kasein-Verordnung 2008 · Kasein-Verordnung 2008

§ 3 Kasein-Verordnung 2008Anzeigepflicht

2. Abschnitt Gewährung von Beihilfen

In KraftAmtlicher Text

(1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will, hat dies der AMA fünf Werktage vor dem ersten Herstellungstag anzuzeigen. Diese Anzeige ist zu wiederholen, wenn länger als drei Monate kein Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt worden ist.

(2) In der Anzeige nach Abs. 1 hat sich der Hersteller schriftlich zu verpflichten,

1. eine monatliche Mengenbilanz über Anlieferung, Herstellung und Absatz von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich Kasein und Kaseinaten zu führen,

2. sich einer Kontrolle durch die AMA zu unterwerfen und

3. zu Unrecht empfangene Beträge zuzüglich Zinsen der AMA zurückzuzahlen.