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Kasein-Verordnung 2008 · Kasein-Verordnung 2008

§ 4 Kasein-Verordnung 2008Antrag auf Beihilfengewährung

2. Abschnitt Gewährung von Beihilfen

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA zu stellen. Ein neuerlicher Antrag auf Beihilfengewährung kann jeweils nur in einem Abstand von mindestens einer Woche gestellt werden.

(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem das Kasein oder Kaseinat hergestellt worden ist, zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die AMA auch später eingebrachte Anträge akzeptieren.

(3) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, soweit ihm eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.