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Beförderung von Personen im Kraftfahrlin · Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

§ 11 Beförderung von Personen im KraftfahrlinInkrafttreten

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der letzten schriftlichen Notifizierung auf diplomatischem Wege über die Durchführung der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren in Kraft.