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Beförderung von Personen im Kraftfahrlin · Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Moldau)

§ 12 Beförderung von Personen im KraftfahrlinVertragsdauer

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Geschehen zu Wien, am 20. September 1996 in je zwei Urschriften in deutscher und moldawischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.