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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

§ 27 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Regelungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige bindende Übereinkommen der Vertragsstaaten nicht berührt.

(2) Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol), bleiben von diesem Vertrag unberührt.