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Vertrag über die polizeiliche Zusammenar · Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

§ 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenar

Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieser Vertrag ist auf Verfahren, die Verstöße gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollbestimmungen oder Bestimmungen über Devisengeschäfte betreffen, nicht anzuwenden.

(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern oder Zöllen sowie in Verfahren wegen Verstößen gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollbestimmungen oder Bestimmungen über Devisengeschäfte nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.