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Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt · Beirat für Baukultur im Bundeskanzleramt

§ 4 Beirat für Baukultur im BundeskanzleramtMitglieder des Beirats

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

(3) Aus dem Kreis der Mitglieder bestellt der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende des Beirats und zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen des oder der Vorsitzenden auf fünf Jahre. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2021-02-20