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Übereinkommen über die Rechte von Mensch · Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

§ 45 Übereinkommen über die Rechte von MenschInkrafttreten

Artikel 45

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.