§ 46 Übereinkommen über die Rechte von MenschVorbehalte
Artikel 46
(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.
Artikel 46
(1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.
(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.