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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 40 EisbBBVVorbeifahrt erlaubt

3. Abschnitt Signale

In KraftAmtlicher Text

Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals „Vorbeifahrt erlaubt“ schriftlich zu beauftragen. Wird ein Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ ohne diesbezüglichen schriftlichen Auftrag angetroffen, ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.