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EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

§ 39 EisbBBVVorsichtssignal

3. Abschnitt Signale

In KraftAmtlicher Text

(1) Abhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.

(2) Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.

(3) Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.