EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 39 EisbBBVVorsichtssignal
3. Abschnitt Signale
(1) Abhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
(2) Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3) Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.