§ 14 Ausbau des institutionellen KinderbetreuGeltungsdauer
Artikel 14
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
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- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 0
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 1
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 2
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 3
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 4
- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 5
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- Ausbau des institutionellen Kinderbetreu § 8
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