§ 2 Ausbau des institutionellen KinderbetreuAusbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots
Artikel 2
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.