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VWaSeilb 2009 · Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

§ 10 VWaSeilb 2009

3. Abschnitt Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

In KraftAmtlicher Text

Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen.