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BSpV · Bergbau-Sprengverordnung

§ 3 BSpVPersönlicher Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Bergbauberechtigten (§ 1 Z 20 MinroG) und Fremdunternehmern/innen (§ 1 Z 21 MinroG) einzuhalten.

(2) Als Bergbauberechtigte(r) im Sinne dieser Verordnung gilt auch, wer die in § 2 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt, sofern dies nicht nur im Rahmen eines dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006 und der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2007 , unterliegendem Beschäftigtenverhältnisses geschieht.

(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.