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BSpV · Bergbau-Sprengverordnung

§ 4 BSpVBegriffsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:

1. Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).

2. Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.