BSpV · Bergbau-Sprengverordnung
§ 4 BSpVBegriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).
2. Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.