Verordnung der Nacheichfrist für Balgeng · Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler
§ 1 Verordnung der Nacheichfrist für Balgeng
Für die in § 15 Z 9 lit. a des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 , angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-11-24
Verweist auf
- Verordnung der Nacheichfrist für Balgeng Art. 15