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Verordnung der Nacheichfrist für Balgeng · Verordnung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

§ 4 Verordnung der Nacheichfrist für Balgeng

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.

(2) Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde und endet unabhängig vom Jahr der Konformitätskennzeichnung oder der letzten Eichung für das gesamte Los nach Ablauf von fünf Jahren.

(3) Die Verlängerung der Nacheichfrist nach § 1 ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-11-24