Dienstausweise – BMG · Dienstausweise – BMG
§ 4 Dienstausweise – BMG
Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-01