Dienstausweise – BMG · Dienstausweise – BMG
§ 5 Dienstausweise – BMG
Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten erforderlichenfalls unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.