HBV 2009 · Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
§ 10 HBV 2009Aufhebung der Sperre von Anlagen
1. Abschnitt Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1) Die Aufhebung einer Sperre von Hebeanlagen hat durch die Behörde zu erfolgen.
(2) Dem Ansuchen um Aufhebung der Sperre ist das Gutachten der Inspektionsstelle über die außerordentliche Überprüfung gemäß § 5 anzuschließen.