HBV 2009 · Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009
§ 12 HBV 2009Betreuung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
1. Abschnitt Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Wartung, Prüfung und Kontrolle von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß dieser Verordnung und der Betriebs- und Wartungsanleitung betrieben und instandgehalten werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 228/2014 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-09-18