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HBV 2009 · Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009

§ 25 HBV 2009Übergangsbestimmung für Aufzugsprüfer

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein bestehendes Verzeichnis gemäß § 15 Abs. 1 eingetragen sind, können für den jeweiligen zuerkannten und tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) ihre Inspektions(Überwachungs)tätigkeit als Aufzugsprüfer weiterhin ausüben. Sie haben jedoch unverzüglich, spätestens bis 31. Dezember 2009, im Wege des örtlich zuständigen Landeshauptmanns (Amt der Landesregierung) dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen die Fortführung ihrer Tätigkeit, den in den letzten beiden Kalenderjahren tatsächlich ausgeführten Bereich (Hebeanlagengruppe) und den räumlichen Bereich ihrer Tätigkeit anzuzeigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sorgt auf der Grundlage dieser Anzeigen für die Aktualisierung der Verzeichnisse gemäß § 15 Abs. 1 durch den jeweils zuständigen Landeshauptmann.