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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

§ 17 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)

Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien ausgetauscht.