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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u · Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)

§ 18 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung u

In KraftAmtlicher Text

(Zu Artikel 24 des Übereinkommens)

Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden:

a) für die Republik Österreich: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Bundesministerium für Justiz;

b) für die Republik Kroatien: die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und das Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung.