Grenzüberschreitende Verbringung von Abf · Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 § 12 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf Sicherheitsleistung In KraftAmtlicher Text Eine Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der Verordnung ist nicht zu hinterlegen. ← Vorherige · § 11 Inhalt § 13 · Nächste →