§ 13 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung
Die zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt sind, gelten nicht.