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Grenzüberschreitende Verbringung von Abf · Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

§ 13 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf

Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung

In KraftAmtlicher Text

Die zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b, d, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt sind, gelten nicht.