§ 14 Grenzüberschreitende Verbringung von Abf
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verordnung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten nicht.
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verordnung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten nicht.