KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
§ 41 KEM-V 2009Verhaltensvorschriften
Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonstörungsannahmestellen – 111
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein.