PflAV · Pflichtablieferungsverordnung
§ 14 PflAVZurverfügungstellung sonstiger gesammelter oder abgelieferter Medieninhalte
3. Abschnitt Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien gemäß § 43b des Mediengesetzes
Die Österreichische Nationalbibliothek hat gemäß § 43b Abs. 2 MedienG gesammelte oder gemäß § 43b Abs. 3 MedienG abgelieferte Medieninhalte den jeweils in § 8 genannten Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wenn der Medieninhaber des betroffenen Mediums seinen Sitz in einem der jeweils dort genannten Bundesländer hat.
Verweist auf
- PflAV Art. 43b
- PflAV Art. 8