§ 2 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa
Die Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission und der Notariatsprüfungskommission erhalten für ihre Tätigkeit bei den Prüfungen je Prüfungswerber folgende Vergütungen:
1. Für eine Teilprüfung der Notariatsprüfung oder eine Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993 :
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,
160 Euro;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,
93 Euro;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,
130 Euro;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen,
65 Euro;
2. für eine Rechtsanwaltsprüfung, eine Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder eine Prüfung nach § 13 ABAG:
a) Vorsitzende, die schriftlich und mündlich prüfen,
197 Euro;
b) Vorsitzende, die nur mündlich prüfen,
118 Euro;
c) sonstige Mitglieder, die schriftlich und mündlich prüfen,
167 Euro;
d) sonstige Mitglieder, die nur mündlich prüfen,
81 Euro;
3. für eine Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG:
a) Vorsitzende
47 Euro;
b) sonstige Mitglieder
34 Euro.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-07-01
Verweist auf
- Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa Art. 12
- Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa Art. 13