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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa · Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

§ 3 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit

1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 15 Euro;

2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.

(2) Die Schreibkräfte erhalten für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber, dem sie im Rahmen einer Prüfung beigestellt werden, und je schriftlicher Prüfungsarbeit

1. bei der in § 1 Z 2 genannten Prüfung eine Vergütung von 37 Euro;

2. bei den in § 2 Z 1 und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 27 Euro.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-05-01