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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa · Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

§ 4 Vergütungen und Gebühren für die Rechtsa

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Prüfungswerber haben folgende Gebühr (Justizverwaltungsgebühr) an das zuständige Oberlandesgericht zu entrichten:

1. Vor Einbringung eines Antrags auf Prüfung der Gleichwertigkeit

215 Euro;

2. vor Einholung eines Gutachtens eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) über entsprechende Vorschreibung je Gutachten

185 Euro;

3. vor Einbringung eines Antrags auf Zulassung

a) zur Ergänzungsprüfung nach § 5 ABAG

570 Euro;

b) zu einer Teilprüfung der Notariatsprüfung

480 Euro;

c) zur Rechtsanwaltsprüfung, zur Eignungsprüfung nach dem EIRAG oder einer Prüfung nach § 13 ABAG

695 Euro;

d) zur Rechtsanwaltsprüfung nach Art. V Z 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1993

380 Euro;

e) zur Ergänzungsprüfung nach § 12 Z 1, 2, 4 oder 5 ABAG

138 Euro.

(2) Im Fall der Wiederholung einer der in Abs. 1 Z 3 angeführten Prüfungen ist die Prüfungsgebühr neuerlich zu entrichten.

(3) Bei Nichtzulassung zur Prüfung oder im Fall eines spätestens vor Beginn der schriftlichen oder – in Fällen, in denen kein schriftlicher Prüfungsteil vorgesehen ist – mündlichen Prüfung bzw. der Ergänzungsprüfung erklärten Rücktritts des Prüfungswerbers ist die Prüfungsgebühr zurückzuzahlen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-05-01