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Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

§ 11 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri

Artikel 11 – Rolle der Vertragsstaaten

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,

a) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;

b) als Teil der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Erhaltungsmaßnahmen die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zu ermitteln und zu beschreiben.