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Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

§ 12 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri

Artikel 12 – Verzeichnisse

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Sicherstellung der Ermittlung im Hinblick auf die Erhaltung erstellt jeder Vertragsstaat in einer seiner Situation angemessenen Weise ein oder mehrere Verzeichnisse des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes. Diese Verzeichnisse werden regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

(2) Jeder Vertragsstaat, der dem Ausschuss seinen Bericht nach Artikel 29 in regelmäßigen Abständen vorlegt, stellt einschlägige Informationen über diese Verzeichnisse zur Verfügung.