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Einführung der halbtägig kostenlosen und · Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

§ 12 Einführung der halbtägig kostenlosen undEvaluierung und Controlling

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

1. Die Änderungen sind am 1. September 2011 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten, vgl. BGBl. I Nr. 80/2011 .

2. Die Änderungen sind mit 1. November 2011 gegenüber den Ländern Wien und Burgenland und mit 1. Dezember 2011 gegenüber dem Land Salzburg wirksam geworden, vgl. BGBl. I Nr. 116/2011 .

3. zum Außerkrafttreten vgl. Art. 14

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-09-01