§ 14 Einführung der halbtägig kostenlosen undGeltungsdauer
Artikel 14
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Verweist auf
Zitiert von
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 0
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 1
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 2
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 3
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 4
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 5
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 6
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 7
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 8
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 9
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 10
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 11
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 12
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 13
- Einführung der halbtägig kostenlosen und § 15