Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) § 12 Abkommen über den Austausch und gegensei KOSTEN In KraftAmtlicher Text Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen. Zitiert von Abkommen über den Austausch und gegensei § 0 ← Vorherige · § 11 Inhalt § 13 · Nächste →