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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

§ 13 Abkommen über den Austausch und gegensei

KOMMUNIKATION

In KraftAmtlicher Text

(1) Jegliche Kommunikation gemäß diesem Abkommen erfolgt auf Englisch, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und allfällige Änderungen desselben mit.

(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.