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Abkommen über den Austausch und gegensei · Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

§ 14 Abkommen über den Austausch und gegensei

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

In KraftAmtlicher Text

Jegliche Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens wird im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.