§ 17 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanDienstpflicht
IV. Bildung der Schiedsgerichte römisch vier. Bildung der Schiedsgerichte
(1) Die im einzelnen Fall gewählten Schiedsrichter sowie der Obmann sind verpflichtet, ihr Amt auszuüben; über die Zulässigkeit einer Weigerung entscheidet der Präsident des Schiedsrichterkollegiums.
(2) Wenn ein Schiedsrichter am Erscheinen zur Verhandlung verhindert ist, tritt einer der von der Partei genannten Ersatzschiedsrichter an seine Stelle. Sind auch die Ersatzschiedsrichter verhindert, so bestellt der Präsident des Schiedsrichterkollegiums für diese Partei den Schiedsrichter.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01