§ 26 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanBekanntmachungen
V. Allgemeine Verfahrensvorschriften römisch fünf. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Bekanntmachungen, die nach dieser Schiedsgerichtsordnung vorzunehmen sind, haben in den allgemein zugänglichen Eingangsräumlichkeiten und auf der Internetseite der Börse www.boersewien.at zu erfolgen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01