§ 37 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanZurückstellung der Klage
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch
Ergibt sich schon aus der Klage, dass die Zuständigkeit des Schiedsgerichts offenbar nicht vorliegt, so kann die Klage vom Sekretär mit dem Bemerken zurückgestellt werden, dass der Kläger gegen diese Zurückstellung den ordnungsgemäßen Zusammentritt des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Zuständigkeit beantragen kann.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01