§ 39 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanZurückziehung der Klage
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch
(1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Verhandlung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schluss der Verhandlung zurückgezogen werden.
(2) Über einen wegen Zurücknahme der Klage gestellten Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist zu verhandeln und durch Schiedsspruch zu entscheiden, sofern sich nicht der Beklagte mit der bloßen Kostenfestsetzung (§ 23 Abs. 5) begnügt.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach Kenntnis der erfolgten Klagsrückziehung zu stellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01