§ 41 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanVerfahrenssprache
VI. Verfahren bis zum Schiedsspruch römisch sechs. Verfahren bis zum Schiedsspruch
Die Verfahrenssprache des Schiedsgerichts ist deutsch. Die Parteien haben sich dieser Sprache bei allen schriftlichen Eingaben und bei mündlichen Verhandlungen zu bedienen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2010-01-01