Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 9 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanLeitung des Schiedsrichterkollegiums

II. Schiedsrichterkollegium römisch zwei. Schiedsrichterkollegium

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Schiedsrichterkollegium wählt in der ersten Vollversammlung nach Beginn der Amtsperiode (§ 7 Abs. 1) aus dem Kreis der Schiedsrichter einen Präsidenten und einen ersten, zweiten und dritten Vizepräsidenten; wird während der Amtsperiode eine dieser Stellen frei, hat eine Ersatzwahl stattzufinden.

(2) Der Präsident wird in seinem Amt im Falle der Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sind auch die Vizepräsidenten verhindert, so wird der Präsident durch den der Amtsdauer nach ältesten, in Wien wohnhaften Schiedsrichter vertreten; unter den Schiedsrichtern mit gleicher Amtsdauer entscheidet das Lebensalter.

(3) Der Präsident hat dafür zu sorgen, dass jederzeit eine hinreichende Anzahl von Schiedsrichtern zur Bildung der einzelnen Schiedsgerichte vorhanden ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-01-01