Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009
§ 27 Weingesetz 2009Formblätter und Datenträger
2. Abschnitt Sonstige Vorschriften
(1) Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung vorsehen, dass für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung, bestimmte Formblätter und Datenträger sowie bestimmte Formen der elektronischen Datenübertragung zu verwenden sind und den Inhalt der Formblätter und Datenträger festlegen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in einer Verordnung die Verwendung der Weindatenbank für die in Abs. 1 genannten Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse verpflichtend vorsehen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-21