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Weingesetz 2009 · Weingesetz 2009

§ 28 Weingesetz 2009Begleitpapiere

2. Abschnitt Sonstige Vorschriften

In KraftAmtlicher Text

Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln.